Die Vereinssatzung

Hier können Sie die Vereinssatzung in der Fassung vom 23. Mai 2023 komplett einsehen oder im pdf-Format herunterladen: Vereinssatzung

§ 1 – Name, Sitz, Vereinsregister, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bürger helfen Bürgern e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in Flörsheim am Main.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter der Nummer VR4156 eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Unterstützung von Personen in Verrichtung des täglichen Lebens, die zum Personenkreis des § 53 AO (Abgabenordnung) gehörenund die Förderung der Bildung und Erziehung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Besuchsdienste bei alten oder hilfsbedürftigen Personen, durch Entlastung pflegender Familienangehöriger, soweit die Pfleger/innen selbst zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören, durch Begleitung von Alten oder hilfsbedürftigen Personen, z.B. bei Behördengängen, Arztbesuchen, durch Hilfe im Haushalt im Krankheitsfall, z.B. nach Entlassung aus dem Krankenhaus, durch kleinere Reparaturhilfen im Haushalt von Personen, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen, durch Betreuung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, z.B. durch Hausaufgabenhilfe, Nachhilfe, durch Durchführung von Vortragsveranstaltungen und Seminaren, durch Fortbildung der aktiven Mitglieder durch Vorträge und Seminare mit dem Ziel, die Qualität der Hilfeleistungen sicher zu stellen.

(3) Der Verein erfüllt seine satzungsmäßigen Zwecke durch die aktiven Mitglieder, die als Hilfspersonen des Vereins im Sinne des § 57 Abs. 1 AO tätig werden. Sie unterliegen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit stets den Weisungen des Vereins. Diese legt der Vorstand in einer Arbeitsrichtlinie fest.

(4) Die Mitglieder erhalten für ihre Einsätze keine finanzielle Vergütung, sondern angemessene Zeitgutschriften, die ausschließlich nach der geleisteten Zeiteinheit vergeben werden und auf der Grundlage eines Punktesystems erfolgen. Diese Zeitgutschriften dürfen ausschließlich für Zwecke im Sinne von § 2 Abs. (2) der Satzung eingelöst werden.

(5) Die Zusammenarbeit mit örtlichen kirchlichen Organisationen und Sozialverbänden wird besonders angestrebt und gefördert. Das Leistungsangebot des Vereins ergänzt das schon umfangreiche Angebot der örtlichen kirchlichen Organisationen und Sozialverbände.

§ 3 – Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vorzulegen. Diese verpflichten sich damit auch zur Zahlung der Beiträge für den Minderjährigen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(2) Ehrenmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Es sollten dafür Personen in Frage kommen, die sich besondere Verdienste für die Arbeit des Vereins erworben haben. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) durch den Tod des Mitgliedes bzw. Auflösung oder Untergang der juristischen Person,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Das Mitglied kann aus dem Verein zum Ende des Geschäftsjahres austreten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Erklärung muss dem Vorstand spätestens am 30. September des Jahres zugegangen sein.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstößt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Kommt ein Mitglied mit der Zahlung eines Beitrages mehr als drei Monate in Rückstand, so kann es nach erfolgloser Anmahnung des Beitrages durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 5 – Beiträge

(1) Der jährlich zu zahlende Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist am 01. Februar eines jeden Jahres im Voraus fällig.

(2) Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.

(3) Sämtliche Beiträge sind Bringschulden.

§ 6 – Mittelverwendung, Kassenprüfer

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Buchführung des Vereins wird gemäß Absatz 4) in jedem Jahr durch zwei von der
Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahlen sind zulässig.

(4) Den Kassenprüfern obliegt die stichprobenweise Prüfung auf Richtigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie die Prüfung der Einnahmen-/Ausgabenrechnung sowie der Vermögensübersicht.

(5) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstands.

(6) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer dem Vorstand berichten und, falls notwendig, die sofortige Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen.

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung – siehe § 8 dieser Satzung
b) Der Vorstand – siehe § 10 dieser Satzung
c) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB – siehe § 11 dieser Satzung.

§ 8 – Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe
des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(2) Jede Mitgliederversammlung wird von der/dem Ersten Vorsitzenden oder von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen mit einfachem Brief oder durch Veröffentlichung in einem amtlichen Bekanntmachungsorgan (z.B. Flörsheimer Zeitung) oder elektronischer Post (eMail) einberufen.
Ehepaare und Lebenspartnerschaften, bei denen beide Partner Vereinsmitglieder sind, können mit einem gemeinsamen Schreiben eingeladen werden, sofern sie eine gemeinsame Adresse haben. Bei verschiedenen Adressen sind getrennte Einladungen zu versenden.
Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist gleichzeitig mitzuteilen.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) Entlastung des gesamten Vorstands
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer
c) Wahl des neuen Vorstands
d) Bestellung der zwei Kassenprüfern gemäß § 6 dieser Satzung
e) Entscheidung über eingereichte Anträge
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks
h) Auflösung des Vereins
i) Verabschiedung der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

(5) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich bei der/dem Ersten Vorsitzenden einzureichen. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird die entsprechend geänderte Tagesordnung von der/von dem Versammlungsleiter/in vorgestellt.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Minderjährige Vereinsmitglieder sind vom Stimmrecht ausgeschlossen.
Stimmrechtsübertragungen mittels schriftlicher Vollmacht sind zulässig. Der/Die Bevollmächtigte muss volljährig und Mitglied des Vereins sein. Die Vollmacht ist dem/der Versammlungsleiter/in zu übergeben und dem Protokoll beizufügen.

§ 9 – Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung stimmt grundsätzlich offen ab. Jedes Mitglied kann jedoch geheime Abstimmungen verlangen. Liegt ein solches Verlangen vor, ist geheim abzustimmen.

(2) Abstimmungsmehrheiten werden nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen berechnet. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Zu Beschlussfassungen über eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks siehe § 13
sowie eine Auflösung des Vereins siehe § 14 dieser Satzung.

(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
Die Protokolle sind allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.
Ausfertigungen der Protokolle sind in der Geschäftsstelle des Vereins erhältlich.

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit Ablauf von vier Wochen nach Beschlussfassung nicht mehr anfechtbar.

§ 10 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) Erste/r Vorsitzende/r
b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r
c) Schatzmeister/in
d) Schriftführer/in
e) bis zu vier Beisitzer/innen.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl durch die/den Gewählte/n.
Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
Über die Positionen a) bis d) sind Einzelabstimmungen erforderlich.
Die Beisitzer/innen können im Ganzen (en bloc) gewählt werden.

(3) Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Vorstandswahl zu berufen.

(5) Der Vorstand leitet den Verein. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen aus dem Mitarbeiterkreis;
b) die Bewilligung von Ausgaben;
c) Aufnahme und ggf. Beratung über den Ausschluss von Mitgliedern (§§ 3 u. 4 dieser Satzung);
d) Festlegung der Arbeitsrichtlinie (siehe § 2 Abs. (3) dieser Satzung)
e) Abschluss von Arbeitsverhältnissen (siehe § 12 dieser Satzung).

(6) Der Vorstand regelt seine Arbeits- und Verfahrensweisen in einer separaten eigenen Geschäftsordnung.

§ 11 – Vertretung des Vereins gemäß § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches

(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Erste/n Vorsitzende/n, die/den Stellvertretende/n Vorsitzende/n oder den/die Schatzmeister/in vertreten.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(2) Im Innenverhältnis des Vereins dürfen die/der Stellvertretende Vorsitzende und die/der Schatzmeister/in ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung der/des Ersten Vorsitzenden ausüben.

§ 12 – Geschäftsführer/in

(1) Der Vorstand setzt eine/n Geschäftsführer/in ein.
Der/Die Geschäftsführer/in leitet die Geschäftsstelle, bereitet die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung vor und führt sie aus. Soweit es sich um laufende Geschäfte handelt, werden diese vom/von der Geschäftsführer/in
geführt. Der/Die Geschäftsführer/in ist an die Bestimmungen der Satzung des Vereins, an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

(2) Der/Die Geschäftsführer/in wird im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt.

§ 13 – Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks

(1) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.

(3) Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung hat jedoch geheim zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

§ 14 – Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden (Auflösungsversammlung). Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

(2) Die Einberufung einer Auflösungsversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3) Für den Fall, dass die Auflösungsversammlung beschlussunfähig ist, kann zusammen mit der Einberufung der Auflösungsversammlung eine Folgeversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die Folgeversammlung kann im Anschluss an die beschlussunfähige Auflösungsversammlung stattfinden.

(4) Die Auflösungsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(5) Eine Folgeversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Auflösung kann mit der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. Die Abstimmung ist
namentlich vorzunehmen.
Auf die geringeren Anforderungen an die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung ist in der Einberufung zur Folgeversammlung hinzuweisen.

(6) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Erste Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der Schatzmeister/in einzeln vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(7) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die „Flörsheimer Bürgerstiftung“, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden.

§ 15 – Inkrafttreten

(1) Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 22. November 2021 mit der notwendigen Mehrheit gemäß § 13 Abs. (1) beschlossen. Die Satzungsänderungen im § 8 Absatz (2) und im § 14 wurden in der Mitgliedersammlung am 23. Mai 2023 mit der notwendigen Mehrheit gemäß § 13 Abs. (1) beschlossen.

(2) Sie ersetzt die am 16. Januar 2003 durch die Gründungsmitglieder beschlossene Satzung einschließlich der am 20. September 2012 von der Mitgliederversammlung beschlossenen Änderung im § 9 Abs. (2).